Ja. Nach den Ausführungsbestimmungen der landeskirchlichen Ordnung haben Pfarrpersonen und Mitarbeitende der Kirchengemeinde die Aufgabe, Ausgetretene bei sich bietender Gelegenheit zur Wiederaufnahme in die Glaubensgemeinschaft zu ermutigen [vgl. Anlage zu § 6 Abs 2 Nr. 4 KMVO – Theologische-kirchliche Überlegungen, Abs. 4]. Ein Austrittschreiben ist damit auf Grundlage einer sonstigen Aufgabe zulässig, die im kirchlichen Interesse liegt [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 4 DSG-EKD].
Es wird empfohlen, das Austrittsschreiben zeitnah zu veranlassen, damit die Zweckbindung plausibel bleibt. Vertretbar und üblich ist eine Kontaktaufnahme binnen eines Monats nach dem Kirchenaustritt. Das Schreiben an Ausgetretene soll zu einem Gespräch einladen. Inhalte sind zu vermeiden, die geeignet sind, Ausgetretene bloßzustellen, auszugrenzen oder dem Austritt den Charakter des Endgültigen zu geben, denn die Evangelische Kirche bleibt ihren getauften Gliedern verpflichtet, auch wenn diese sich von ihr getrennt haben. Zudem wird dringend die Form eines postalischen Austrittschreibens empfohlen, um sicherzustellen, dass ausschließlich auf Meldedaten3 der betroffenen Person zurückgegriffen wird, da die Wirksamkeit des Austritts bereits im Folgemonat beginnt.
Nein. Bei einer Kontaktaufnahme für Zwecke kirchlicher Aufgaben oder Aufgaben im kirchlichen Interesse ist generell auf die Gemeindeglieder abzustellen, sofern keine Rechtsvorschrift eine weitergehende Verarbeitung ausdrücklich gestattet. Demnach ist die Verarbeitung von Daten nicht-evangelischen Personen grundsätzlich nur auf Grundlage einer informierten, widerrufbaren und freiwilligen Einwilligung oder auf Grundlage vertraglicher Maßnahmen zulässig, wenn auch diese Personendaten der Kirchengemeinde bereits vorab als Meldedaten3 im Gemeindegliederverzeichnis vorliegen. Es verhält sich für die Praxis so, als ob die Kirchengemeinde diese Daten nicht hätte.
Eine datenschutzgerechte Möglichkeit der Berücksichtigung der nicht-evangelischen Angehörigen im Familienverbund wäre jedoch, das Gemeindeglied persönlich anzuschreiben und allgemein per Ansprache die Familienangehörigen in das Schreiben einzubeziehen, jedoch ohne namentliche Nennung.
Unter Vorbehalt. Datenschutzrechtlich besteht keine Mindestaltersgrenze, welche die Kontaktaufnahme von Minderjährigen vorsieht. Es ist hier allein auf die Einsichtsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen abzustellen.
Es wird jedoch dringend empfohlen, die Sorgeberechtigten bis zur Religionsmündigkeit der Kinder, demnach bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, in die Kontaktaufnahme einzubeziehen: zum einen, um die Einsichtsfähigkeit der minderjährigen Person nicht bewerten zu müssen und zum anderen, um den kirchenrechtlichen Normen im Allgemeinen Rechnung zu tragen. Beispielsweise sind Sorgeberechtigte nach den Bestimmungen der landeskirchlichen Ordnung zur Angabe der Daten von Kirchenmitgliedern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verpflichtet [vgl. § 16 Abs. 3 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft]. Hiernach entscheiden die Kirchenmitglieder selbstbestimmt ab Religionsmündigkeit. Anschreiben können dann persönlich an die Minderjährigen gerichtet werden, auch wenn beispielsweise die sorgeberechtigten Personen selbst einer Kontaktaufnahme widersprochen haben.
Nein. Bei einer Kontaktaufnahme für kirchlichen Aufgaben oder Aufgaben im kirchlichen Interesse ist generell auf die Gemeindeglieder abzustellen, sofern keine Rechtsvorschrift eine weiterreichende Verarbeitung ausdrücklich gestattet. Demnach ist die Verarbeitung von Personendaten von nicht-evangelische Minderjährigen im Familienverbund nicht zulässig, wenn auch diese Daten der Kirchengemeinde als Meldedaten3 im Gemeindegliederverzeichnis vorliegen. Es verhält sich für die Praxis so, als ob die Kirchengemeinde diese Daten nicht hätte.
Eine datenschutzgerechte Möglichkeit der Berücksichtigung wäre jedoch, die sorgeberechtigten Gemeindeglieder zu kontaktieren, um zum Taufgespräch einzuladen. Es ist dabei ausreichend, wenn ein Elternteil Kirchenmitglied ist. Rechtlich zulässig ist in jedem Fall die Auswertung des Gemeindegliederverzeichnisses in Hinblick auf ungetaufte Kinder und Jugendliche der Gemeindeglieder.
Ja. Die Beantragung einer Ehejubiläumsurkunde erfolgt zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten, hiernach der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in namentlicher und amtlicher Vertretung des Landesbischofs [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 8 DSG-EKD]. Prozessbedingt findet keine Datenübermittlung oder -veröffentlichung der Meldedaten3 statt. Systembedingt werden melderechtliche Sperren bei einer Auswertung des Ehejubiläums berücksichtigt, um die schutzwürdigen Interessen der Eheleute zu gewährleisten. Eine Ehejubiläumsurkunde des Landesbischofs an die Eheleute ist demnach zulässig, auch wenn ein Ehepartner nicht-evangelisch ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde einer Datenübermittlung an die Evangelische Landeskirche in Württemberg widersprochen hat [vgl. melderechtliche Sperre nach 42 Abs. 3 S. 2 BMG].
Ja. Zu Zwecken der Organisation, Verwaltung und Durchführung kirchengemeindlicher Dienste und Aufgaben ist die Offenlegung von Gemeindegliederdaten4 an Beschäftigte sowie ehren- und hauptamtliche Mitarbeitende grundsätzlich zulässig, soweit die Offenlegung für die kirchliche Tätigkeit erforderlich ist [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1, 3, 4 und 6 DSG-EKD]. Die Mitarbeitende sind zuvor auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
Achtung! Bei Bestehen einer melderechtlichen Auskunftssperre dürfen Gemeindegliederdaten nicht (!) ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Kirchengemeinde offengelegt werden. Die Personendaten dürfen ausschließlich in Ausübung einer seelsorgerlichen Tätigkeit verarbeitet werden.
Unter Vorbehalt. Das kirchliche Datenschutzrecht findet allein Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von lebenden Personen. Anfragen zur privaten Stammbaumforschung unterliegen daher regelmäßig nicht (!) den Bestimmungen des Datenschutzrechts. Jedoch sind in jedem Fall die archivrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu achten.
Es empfiehlt sich, bei Anfragen zur privaten Stammbaumforschung auf das Landeskirchliche Archiv in Stuttgart zu verweisen. Die dort durchgesetzten archivrechtlichen Schutzfristen und Benutzungsbestimmungen schließen, sofern erforderlich, die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Offenlegung personenbezogener Daten ein.
Unter Vorbehalt. Meldedaten3 der Gemeindeglieder dürfen für Fundraising-Maßnahmen verarbeitet werden, da die Spendensammlung den kirchlichen Aufgaben zugerechnet werden [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 4 DSG-EKD].
Achtung! Dahingegen ist die Verarbeitung von Meldedaten nicht-evangelischer Personen für Fundraising-Maßnahmen der Kirchengemeinde nur (!) auf Grundlage einer ausdrücklichen, informierten, widerrufbaren und freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person zulässig [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 2 DSG-EKD].
Unter Vorbehalt. Kirchengemeinden dürfen grundsätzlich dritten kirchlichen Stellen Meldedaten3 offenlegen, sofern diese Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich sind [vgl. § 3 Abs. 1, 2 DSG-EKD]. In diesem Fall muss die Kirchengemeinde nur prüfen, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden kirchlichen Stelle liegt. Zwar werden Fundraising-Maßnahmen generell den kirchlichen Aufgaben zugerechnet, doch wirken Maßnahmen zur (monetären) Gewinnerziehlung – als eine sonstige Aufgabe im kirchlichen Interesse – gegenüber den eigenen Gemeindegliedern. Es muss bei einer entsprechenden Anfrage also grundsätzlich angenommen werden, dass die Zuständigkeit der anfragenden Stelle überschritten wird.
Eine Übermittlung von Meldedaten3 an dritte kirchliche Stellen zum Zweck einer dort geführten Fundraising-Kampagne ist damit nur (!) auf Grundlage einer informierten, widerrufbaren und freiwilligen Einwilligung der betroffenen Personen zulässig [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 2 DSG-EKD].
Ja. Kirchengemeinden sind regelmäßig dazu angehalten, ergänzende Daten ihrer Gemeindeglieder oder Daten von dritten Personen zu erheben und zu verarbeiten, beispielsweise die E-Mail-Adressen und die Telefonnummern der Gemeindeglieder zum Zweck einer direkten Kontaktaufnahme, die Kontakt- und Zahlungsreferenzen von auswärtigen oder nicht-evangelischen Personen bei einer Vermietung des Gemeindehauses, die Personenstammdaten der Sorgeberechtigten bei einer Anmeldung in einer evangelischen Kindertageseinrichtung etc. [Rechtsgrundlagen: regelmäßig § 6 Nr. 2, 5 und 6 DSG-EKD].
Es wird empfohlen, Eigenerhebungen zentral im Gemeindegliederverzeichnis der Kirchengemeinde unter ‚Eigenerfassungen‘ zu speichern, wo sie getrennt von den Meldedaten geführt werden können. Zudem gilt bei Eigenerhebungen ein besonderes Augenmerk in Hinblick auf eine Löschung nach Zweckentfall oder bei einem Löschersuchen der betroffenen Person.
Ja. Melderechtliche Auskunftssperren wirken immer als datenschutzrechtlicher Widerspruch [Recht auf Widerspruch gem. § 25 DSG-EKD]. Dabei sind spezifische und unabhängige Umsetzungserfordernisse zu beachten.
Die melderechtlichen Sperren werden von der zuständigen Meldebehörde gesetzt und durch technische Voreinstellung im Gemeindegliederverzeichnis der Kirchengemeinde vorbelegt:
- Eine von der Meldebehörde gesetzte Auskunftssperre [vgl. § 51 Abs. 1 BMG] bedingt die Unterlassung einer Offenlegung von personenbezogenen Daten der betroffenen Person in jeglicher Form (!), da eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen für die betroffene Person angenommen werden muss. Diese Daten sind ausschließlich in Ausübung einer seelsorgerlichen Tätigkeit zu verarbeiten. Auskünfte sind ausschließlich der betroffenen Person selbst zu erteilen. Ehrenamtliche dürfen keinen Zugriff auf die entsprechenden Gemeindegliederdaten4 erhalten.
- Ein von der Meldebehörde gesetzter bedingter Sperrvermerk [vgl. § 52 Abs.1 BMG] bedingt die Unterlassung einer Veröffentlichung oder Übermittlung von Adressinformationen (!) der betroffenen Person, da der Schutzzweck dieser Norm auf den Wohnsitz der betroffenen Person zielt. Jedoch kann weiterhin der reguläre Kontakt zur betroffenen Person zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben gewahrt bleiben, beispielsweise kann weiterhin der Gemeindebrief zugestellt werden.
- Eine von der Meldebehörde gesetzte melderechtliche Alters- und Ehejubiläensprerre [vgl. § 50 Abs. 5 BMG] bedingt die Unterlassung einer Veröffentlichung oder Übermittlung von Alters- und Ehejubiläen (!) der betroffenen Person.
Achtung! Nicht-evangelische Familienangehörige im Familienverbund haben das Recht, bei der Meldebehörde der Übermittlung ihrer Daten an die Evangelische Landeskirche in Württemberg zu widersprechen. Die Kirchengemeinde erhält folglich keinen Zugriff auf die Meldedaten3 der betroffenen Person. Nicht-evangelische Familienangehörige sind bei Widerspruchsersuchen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Ja. Kirchliche Sperren wirken immer als datenschutzrechtlicher Widerspruch [Recht auf Widerspruch gem. § 25 DSG-EKD].
Die kirchlichen Sperren werden entweder von den Kirchengemeinden selbst oder als sogenannte Org-Stellen-Sperren vom Oberkirchenrat der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in jeweils eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung gesetzt. Es sind folgende unabhängige Umsetzungserfordernisse zu beachten:
- Alters-/Ehejubiläen (Kirchengemeinde): Die kirchliche Sperre/Der Widerspruch bedingt die Unterlassung einer Veröffentlichung und Abkündigung von Kasualien2 (insbesondere Alters- und Ehejubiläen) der betroffenen Person. Kirchlichen Amtshandlungen1 sind von vorliegendem Widerspruch ausgenommen.
- Keine Zeitung Ki Gem. (Kirchengemeinde): Die kirchliche Sperre/Der Widerspruch bedingt die Unterlassung einer Zustellung des Gemeindebrief oder der sonstigen örtlichen, kirchlicher Publizistik.
- Keine Zeitung Ki Krs. (Kirchengemeinde): Die kirchliche Sperre/Der Widerspruch bedingt die Unterlassung einer Zustellung der überörtlichen, kirchlichen Publizistik.
- Kein Ansprechen (Kirchengemeinde): Die kirchliche Sperre/Der Widerspruch bedingt die Unterlassung einer persönlichen Kontaktaufnahme zur betroffenen Person zu allen Zwecken der Gemeindearbeit und -dienste. Persönliche Ansprachen, Einladungen und Hausbesuche sind nicht erwünscht.
- Kein Fundraising (Kirchengemeinde): Die kirchliche Sperre/Der Widerspruch bedingt die Unterlassung einer Zustellung von örtlichen, kirchlichen Spendenaufrufen.
- Kein Fundraising (Oberkirchenrat): Der Org-Stellen-Sperre/Der Widerspruch bedingt die Unterlassung einer Zustellung von überörtlichen, kirchlichen Spendenaufrufen.
- Robinsonliste (Oberkirchenrat): Die Org-Stellen-Sperre/Der Widerspruch bedingt die Unterlassung einer Zustellung unaufgeforderter Werbung. Für die kirchlichen Aufgaben und Dienste einer Kirchengemeinde findet diese Org-Stellen-Sperre regelmäßig keine Anwendung.
—
3 Meldedaten sind die von den staatlichen Meldebehörden auf Grundlage von § 42 BMG übermittelten Personendaten der Gemeindeglieder und deren nahen Familienangehörigen zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben nach den Bestimmungen der landeskirchlichen Ordnung.
4 Gemeindegliederdaten sind alle Meldedaten gem. § 42 Abs. 1 und 2 BMG sowie alle ergänzenden personenbezogenen Daten der Gemeindeglieder in Eigenerhebung der Kirchengemeinde.