FAQ: Gottesdienst

Unter Vorbehalt. Das kirchliche Datenschutzrecht regelt die Aufzeichnung und die (Online-)Übertragung von Gottesdiensten. Demnach ist das Fotografieren und das Filmen von Gottesdiensten mit Erlaubnis des Liturgen und datenschutzrechtlich – ohne Einwilligung der Betroffenen – zulässig, sofern (!) die Betroffenen über Art und Umfang der Aufzeichnung oder der Übertragung informiert werden [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 53 DSG-EKD]. Diese Norm muss allerdings in Verbindung mit einer anderen Norm gelesen werden [vgl. § 52 Abs.1 S. 2 DSG-EKD], wonach das Interesse an der nicht überwachten Teilnahme am Gottesdienst besonders schutzwürdig ist. Es sind somit zwingend barrierefreie Schutzbereiche für Gottesdienstbesucher vorzusehen, die nicht von der Aufzeichnung bzw. von der (Online-)Übertragung erfasst werden wollen.

Achtung! Diese besondere, kirchenspezifische Erlaubnisnorm kann in der Praxis zu Befremden und Missfallen der Gottesdienstbesucher und Mitwirkenden führen. Es wird dringend empfohlen, die Schutzbereiche deutlich und frühzeitig auszuweisen und Mitwirkende in den Vorgesprächen zum Gottesdienst über die geplante oder übliche Veröffentlichungspraxis zu informieren, um eventuelle Widersprüche proaktiv abzufragen und berücksichtigen zu können.

Ja. In jedem Fall sind im Rahmen eines Gottesdienstes barrierefreie Schutzbereiche für die Gottesdienstbesucher vorzusehen, die nicht von der Aufzeichnung bzw. von der (Online-)Übertragung erfasst werden wollen.

Zudem sind nach Erlass des Oberkirchenrats zum Fotografieren und Filmen bei Gottesdiensten und kirchlichen Segenshandlungen Bildaufzeichnungen von Gottesdienstbesuchern grundsätzlich untersagt (!)

  • bei der Feier des Heiligen Abendmahls,
  • bei dem Vollzug der Taufe,
  • bei der Einsegnung der Konfirmation,
  • bei der Trauung,
  • bei der Einführung in ein kirchliches Amt,
  • bei Nahaufnahmen der betenden Gemeinde sowie
  • bei Nahaufnahmen der Leidtragenden am Grab.

Eine (Online-)Übertragung ist diesbezüglich, also insbesondere für Kasualien2, nur (!) auf Grundlage einer informierten, widerrufbaren und freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person zulässig [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 2 DSG-EKD]. Es wird empfohlen, im Vorgespräch zur Kasualie2 über die geplante oder übliche Veröffentlichungspraxis zu informieren, um die entsprechende Einwilligung abzufragen. Außerdem wird empfohlen während der Gebete und des Heiligen Abendmahls die Gottesdienstbesucher szenografisch, mittels neutralem Bild, auszublenden, um die hier entstehende Einwilligungspflicht zu umgehen – zugunsten einer schlanken, agilen Verwaltung und unbeschadet einer (Online-)Übertragung der sonstigen Liturgie.

Ja. Nach den Bestimmungen der landeskirchlichen Ordnung ist die Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1 zulässig, so auch in der örtlichen, kirchlichen Publizistik – einschließlich durch Abkündigung im Gottesdienst [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 23 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung]. Die Abkündigung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde oder eine melderechtliche Auskunftssperre vorbelegt ist.

Abkündigungen sind fester und unverzichtbarer Bestandteil der Gottesdienste. Es gehört zum Wesen des Christentums, dass man in der Nachfolge Jesu Christi Anteil an Freude und Leid des Mitmenschen nimmt. Durch die Abkündigungen erhalten die Gemeindeglieder diese bedeutsamen Informationen zum Zweck der Anteilnahme und Fürbitte.

Achtung! Eine Abkündigung von Kasualien2, folglich ausgenommen der kirchlichen Amtshandlungen, ist ausschließlich bei Gemeindegliedern zulässig .

Ja. Die Bestimmungen der landeskirchlichen Ordnung erlauben grundsätzlich eine Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1 namentlich sowie unter Nennung der Anschrift, des Tages und des Ortes [vgl.: § 23 Abs. 3 und § 35 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung]. Die Norm unterscheidet dabei nicht, ob es sich um eine Print- oder Online-Veröffentlichung handelt. Nach herrschender Meinung wird bei einer Online-Abkündigung von kirchlichen Amtshandlungen keine (!) Missachtung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Betroffenen angenommen. Die Norm ist direkt anwendbar und die Online-Abkündigung von kirchlichen Amtshandlungen1 damit zulässig. Die Abkündigung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde oder eine melderechtliche Auskunftssperre vorbelegt ist.

 Achtung! Die Veröffentlichung von Adressinformationen der betroffenen Personen im Online-Gottesdienst ist unzulässig [vgl.: § 23 Abs. 3S. 3 Kirchenregisterverordnung].

Ja. Melderechtliche Sperren wirken immer als datenschutzrechtlicher Widerspruch [Recht auf Widerspruch gem. § 25 DSG-EKD]. Dabei sind spezifische und unabhängige Umsetzungserfordernisse zu beachten.

Als Faustregel gilt:

  • Eine von der Meldebehörde gesetzte Auskunftssperre [vgl. § 51 Abs. 1 BMG] bedingt die Unterlassung einer Offenlegung von Daten der betroffenen Person in jeglicher Form (!), da eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen für die betroffene Person angenommen werden muss. Diese Daten sind ausschließlich in Ausübung einer seelsorgerlichen Tätigkeit zu verarbeiten.
  • Ein von der Meldebehörde gesetzter bedingter Sperrvermerk [vgl. § 52 Abs. 1 BMG] bedingt die Unterlassung einer Abkündigung von Adressinformationen (!) der betroffenen Person im Gottesdienst, da der Schutzzweck dieser Norm auf den Wohnsitz der betroffenen Person zielt.
  • Eine von der Meldebehörde gesetzte melderechtliche Alters- und Ehejubiläensprerre [vgl. § 50 Abs. 5 BMG] bedingt die Unterlassung einer Abkündigung von Alters- und Ehejubiläen (!) der betroffenen Person im Gottesdienst.
  • Eine von der Kirchengemeinde selbst gesetzte kirchliche Alters- und Ehejubiläensprerre bedingt die Unterlassung einer Abkündigung von Kasualien2 (!), insbesondere von Alters- und Ehejubiläen, der betroffenen Person im Gottesdienst.

Ja. Der Ewigkeitssonntag wird zur Erinnerung an die kirchliche Bestattung den Kasualien2 zugerechnet. Nach den Bestimmungen der landeskirchlichen Ordnung ist die Veröffentlichung von Kasualien2 der Gemeindeglieder namentlich sowie unter Nennung der Anschrift, des Tages und des Ortes zulässig, so auch in der örtlichen, kirchlichen Publizistik – einschließlich durch Abkündigung im Gottesdienst [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 35 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung]. Jedoch findet diese Norm sowie die Normen des kirchlichen Datenschutzrechts ausschließlich auf lebende Personen Anwendung. Für das Verlesen der Namen von Verstorbenen müssen folglich keine rechtlichen Beschränkungen beachtet werden.  

Aus Pietät sollte jedoch von einer Verlesung abgesehen werden, wenn die nahen Angehörigen dies nicht wünschen, oder wenn der Wunsch einer Unterlassung im Sinne der Verstorbenen angenommen wird.

Ja. Die Abkündigung einer kirchlichen Trauung darf sowohl am Wohnsitz der Eheleute als auch am Ereignisort der kirchlichen Trauung stattfinden [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 9 Abs. 3 Trauordnung]. Die Abkündigung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde oder eine melderechtliche Auskunftssperre vorbelegt ist.

Generell dürfen Kirchengemeinden zum Zweck der kirchengemeindlichen Anteilnahme und Fürbitte kirchliche Amtshandlungen1 in der örtlichen, kirchlichen Publizistik, so auch durch Abkündigung, veröffentlichen, die an ihren Gemeindegliedern oder auch im Bereich der Kirchengemeinde (!) vollzogen wurden [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 23 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung].

1 Kirchliche Amtshandlungen sind die Taufe, die Konfirmation, die kirchliche Trauung sowie Gottesdienste anlässlich der Eheschließung und Bestattung.

2 Kasualien sind Gottesdienste, die anlässlich wichtiger Stationen im Leben von Menschen gefeiert werden, wie bspw. kirchliche Amtshandlungen, aber auch ein Einschulungsgottesdienst, ein Abschied aus dem Berufsleben oder eine geschichtspolitische bzw. andere öffentliche Trauer- und Gedenkfeiern, sowie wie Alters-, Konfirmations- und Ehejubiläen einschl. des Ewigkeitssonntags, die der Erinnerung an die ursprüngliche Kasualie dienen.