Ja. Nach den Bestimmungen der landeskirchlichen Ordnung ist die Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1, die an Ihren Gemeindegliedern oder auch im Bereich Ihrer Kirchengemeinde vollzogen wurden, namentlich sowie unter Nennung der Anschrift, des Tages und des Ortes zulässig, so auch in der örtlichen, kirchlichen Publizistik – einschließlich des gedruckten Gemeindebriefs [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 23 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung]. Die Norm erlaubt somit auch eine Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1, die evangelische Personen mit auswärtigem Wohnsitz oder nicht-evangelische Personen betreffen, sofern die kirchliche Amtshandlung1 am Ereignisort und mit Eintrag in das Amtshandlungsverzeichnis vollzogen wurde. Die Veröffentlichung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde oder eine melderechtliche Auskunftssperre vorbelegt ist.
Achtung! Diese besondere, kirchenspezifische Erlaubnisnorm kann in der Praxis zu Befremden und Missfallen der auswärtigen oder nicht-evangelischen Person führen. Es wird empfohlen, im Vorgespräch zur kirchlichen Amtshandlung1 über die geplante oder übliche Veröffentlichungspraxis zu informieren, um eventuelle Widersprüche proaktiv einzuholen und berücksichtigen zu können.
Ja, jedoch ausschließlich von Gemeindegliedern. Nach den Bestimmungen der landeskirchlichen Ordnung ist die Veröffentlichung von Kasualien2 der Gemeindeglieder (!), insbesondere von Jubiläen zur Aufnahme eines Menschen in die christliche Gemeinde (Taufe), zum öffentlichen Glaubensbekenntnis (Konfirmation), zur Ehe (kirchliche Trauung) sowie zum Ewigkeitssonntag (kirchliche Bestattung), namentlich sowie unter Nennung der Anschrift, des Tages und des Ortes zulässig, so auch in der örtlichen, kirchlichen Publizistik – einschließlich des gedruckten Gemeindebriefs [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 35 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung]. Die Veröffentlichung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde oder eine melderechtliche Auskunftssperre vorbelegt ist.
Als Faustregel gilt:
- Die personenbezogene Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1 ist für alle betroffenen Personen in der örtlichen, kirchlichen Publizistik zulässig, sofern die kirchliche Amtshandlung am Ereignisort und mit Eintrag in das Amtshandlungsverzeichnis erfolgt;
- Die personenbezogene Veröffentlichung von Kasualien2 (insbesondere Alters- und Ehejubiläen) ist ausschließlich für die Gemeindeglieder in der örtlichen, kirchlichen Publizistik zulässig.
Ja. Kirchengemeinden dürfen zum Zweck der kirchengemeindlichen Anteilnahme und Fürbitte kirchliche Amtshandlungen1 in der örtlichen, kirchlichen Publizistik, so auch im gedruckten Gemeindebrief (Freud und Leid), veröffentlichen, die an ihren Gemeindegliedern oder auch im Bereich ihrer Kirchengemeinde (!) vollzogen wurden [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 23 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung]. Die Norm erlaubt somit eine Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1, die auch evangelische Kirchenmitglieder mit auswärtigem Wohnsitz betreffen, wenn die Segenshandlung vor Ort vollzogen wurde – bspw. die namentliche Veröffentlichung der auswärtigen Eheleute am Ereignisort. Die Veröffentlichung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde oder eine melderechtliche Auskunftssperre vorbelegt ist.
Achtung! Diese besondere, kirchenspezifische Erlaubnisnorm kann in der Praxis zu Befremden und Missfallen der auswärtigen Betroffenen führen. Es wird empfohlen, im Vorgespräch zur kirchlichen Amtshandlung1 über die geplante oder übliche Veröffentlichungspraxis zu informieren, um eventuelle Widersprüche proaktiv einzuholen und berücksichtigen zu können.
Ja. Kirchengemeinden dürfen zum Zweck der kirchengemeindlichen Anteilnahme und Fürbitte kirchliche Amtshandlungen1 in der örtlichen, kirchlichen Publizistik, so auch im gedruckten Gemeindebrief (Freud und Leid), veröffentlichen, die an ihren Gemeindegliedern oder auch im Bereich der Kirchengemeinde (!) vollzogen wurden [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 23 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung]. Die Norm erlaubt somit eine Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1, die auch nicht-evangelische Personen betreffen, sofern die Segenshandlung am Ereignisort vollzogen wurde – bspw. die namentliche Veröffentlichung der konfessionsverschiedenen Eheleute am Ort der kirchlichen Trauung. Die Veröffentlichung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde oder eine melderechtliche Auskunftssperre vorbelegt ist.
Achtung! Diese besondere, kirchenspezifische Erlaubnisnorm kann in der Praxis zu Befremden und Missfallen der nicht-evangelischen Betroffenen führen. Es empfiehlt sich, im Vorgespräch zur kirchlichen Amtshandlung1 über die geplante oder übliche Veröffentlichungspraxis zu informieren, um eventuelle Widersprüche proaktiv einzuholen und berücksichtigen zu können.
Ja, jedoch ausschließlich von Gemeindegliedern. Als kirchliche Anlässe der Kasualien2 zählen auch Alters- und Ehejubiläen bei Wiederkehr von biografisch orientierten Segenshandlungen aus besonderem Anlass: Jubiläen zur Aufnahme eines Menschen in die christliche Gemeinde (Taufe), zum öffentlichen Glaubensbekenntnis (Konfirmation) sowie zur Ehe (kirchliche Trauung). Nach den Bestimmungen der landeskirchlichen Ordnung ist die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen von Gemeindegliedern namentlich sowie unter Nennung der Anschrift, des Tages und des Ortes zulässig, so auch in der örtlichen, kirchlichen Publizistik, einschließlich des gedruckten Gemeindebriefs [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 35 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung]. Die Veröffentlichung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde oder eine melderechtliche Auskunftssperre vorbelegt ist.
Es wird empfohlen, ausschließlich bedeutsame Jubiläumskasualien der Gemeindeglieder im gedruckten Gemeindebrief (Freud und Leid) zu veröffentlichen. Als üblicher Maßstab gilt – bei Geburtstagen: der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag – bei Ehejubiläen: das 50. Ehejubiläum (Goldene Hochzeit) und jedes folgende bedeutende Ehejubiläum wie die Diamantene-, die Eiserne-, die Gnaden- und die Kronjuwelenhochzeit [vgl. dazu: § 50 Abs. 2 BMG].
Unter Vorbehalt. Kirchengemeinden dürfen zwar zum Zweck der kirchengemeindlichen Anteilnahme und Fürbitte kirchliche Amtshandlungen1 in der örtlichen, kirchlichen Publizistik, so auch im gedruckten Gemeindebrief (Freud und Leid), veröffentlichen, die an ihren Gemeindegliedern oder auch an nicht-evangelischen Person im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen wurden, doch wird die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen als Teilgebiet der Kasualien2 rechtlich präzisiert: Eine Veröffentlichung ist diesbezüglich nur von Gemeindegliedern zulässig [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 1 DSG-EKD i.V.m. § 35 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung].
Eine Veröffentlichung von Kasualien von nicht-evangelischen Personen im gedruckten Gemeindebrief ist damit nur (!) auf Grundlage einer informierten, widerrufbaren und freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person zulässig [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 2 DSG-EKD].
Als Faustregel gilt:
- Die personenbezogene Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1 ist für alle betroffenen Personen in der örtlichen, kirchlichen Publizistik zulässig, sofern die kirchliche Amtshandlung am Ereignisort und mit Eintrag in das Amtshandlungsverzeichnis erfolgt;
- Die personenbezogene Veröffentlichung von Kasualien2 (insbesondere Alters- und Ehejubiläen) ist ausschließlich für die Gemeindeglieder in der örtlichen, kirchlichen Publizistik zulässig.
Unter Vorbehalt. Die Bestimmungen der landeskirchlichen Ordnung erlauben grundsätzlich eine Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 namentlich sowie unter Nennung der Anschrift, des Tages und des Ortes [vgl.: § 23 Abs. 3 und § 35 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung]. Die Norm unterscheidet dabei nicht, ob es sich um eine Print- oder Online-Veröffentlichung handelt. Doch wird nach herrschender Meinung ein überwiegendes und schutzwürdiges Interesse am Ausschluss einer Online-Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 angenommen. Betroffene sollen und müssen selbst entscheiden, inwieweit ihr persönlicher, kirchlicher Werdegang in einer missbrauchsanfälligen Internetumgebung offengelegt wird.
Eine Veröffentlichung kirchlicher Amtshandlungen und Kasualien im Internet ist danach auf Grundlage einer informierten, widerrufbaren und freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person zulässig [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 2 DSG-EKD].
Es wird empfohlen, generell von einer Veröffentlichung der kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 (Freud und Leid) im Online-Gemeindebrief abzusehen, um die entstehende Einwilligungspflicht zu umgehen – zugunsten einer schlanken, agilen Verwaltung und unbeschadet einer Veröffentlichung der sonstigen Inhalte des Gemeindebriefs.
Ja. Es wird dringend empfohlen, bei einer Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 in der örtlichen, kirchlichen Publizistik, auf eine Offenlegung von Adressdaten der Betroffenen zu verzichten, da hierfür regelmäßig kein plausibler Zweck angenommen werden kann [vgl. dazu: datenschutzrechtliche Grundsätze gem. § 5 Abs. 1, 2 und 3 DSG-EKD]. Bei einer Online-Veröffentlichung bei kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 ist die Offenlegung von Adressdaten ohne Einwilligung der Betroffenen grundsätzlich unzulässig [vgl.: § 23 Abs. 3 S. 3 Kirchenregisterverordnung].
Die betroffenen Gemeindeglieder können zudem jederzeit verlangen, dass die Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 in der örtlichen, kirchlichen Publizistik unterbleibt [Recht auf Widerspruch gem. § 25 DSG-EKD]. Im gedruckten Gemeindebrief ist auf das Widerspruchsrecht der Betroffenen regulär oder regelmäßig, d.h. mindestens einmal im Jahr, hinzuweisen und beistehend der kirchlichen Amtshandlungen1 und der Kasualien2 (Freud und Leid) abzudrucken [vgl. dazu § 35 Abs. 3 Kirchenregisterverordnung].
Unter Vorbehalt. Die herrschende Meinung bestimmt den Gemeindebrief als örtliches, kirchliches Publikationsorgan, welcher für die Gemeindeglieder bestimmt ist. Ohne (datenschutz-)rechtliche Bedenken kann der gedruckte Gemeindebrief somit an die Haushalte der Gemeindeglieder zugestellt werden, auch wenn in einem Haushalt ausschließlich eine Person als Gemeindeglied festzustellen ist [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 4 DSG-EKD]. Die Zustellung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde.
Dahingegen stellt eine Zustellung des gedruckten Gemeindebriefs an alle Haushalte der bürgerlichen Gemeinde eine Überschreitung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Gemeindeglieder dar. Es sind somit die strengeren datenschutzrechtlichen Anforderungen – gleich einer Online-Veröffentlichung des Gemeindebriefs – zu beachten.
Unter Vorbehalt. Der Gemeindebrief wirkt nicht (!) als ‚Werbung‘ gegenüber den Gemeindegliedern. Ohne (datenschutz-)rechtliche Bedenken kann der gedruckte Gemeindebrief somit an die Haushalte der Gemeindeglieder zugestellt werden, auch wenn in einem Haushalt ausschließlich eine Person als Gemeindeglied festzustellen ist. Werbeverbotshinweise auf Briefkästen sind diesbezüglich bedeutungslos. Die Zustellung muss unterbleiben, wenn ein Widerspruch geltend gemacht wurde.
Wird der Gemeindebrief jedoch an alle Haushalte der bürgerlichen Gemeinde(n) verteilt, können insbesondere auch die sogenannten unzumutbaren Belästigungen wettbewerbsrechtlich wirken [vgl. § 7 UWG]. Dabei sind adresslose Wurfsendungen grundsätzlich zulässig, sofern durch den Empfänger kein entgegenstehender Wille geäußert wird, beispielsweise durch einen entsprechenden Werbeverbotshinweis am Briefkasten. Kirchengemeinden müssen sich hier einer komplexeren Widerspruchsverwaltung bewusst sein, wie auch dem Umstand, dass unlautere Werbemethoden bußgeldbewehrt sind. Zudem sind die strengeren datenschutzrechtlichen Anforderungen – gleich einer Online-Veröffentlichung des Gemeindebriefs – zu beachten.
Ja. Der gedruckte Gemeindebrief darf in der Kirche, im Gemeindebüro, im Gemeindehaus oder auch anderen kirchengemeindlichen Stätten, wie beispielsweise in einer evangelischen Kindertageseinrichtung oder einer Diakoniestation in Trägerschaft der Kirchengemeinde, ausgelegt werden. Wenn auch diese Stätten öffentlich zugänglich sind, wird nach herrschender Meinung primär die kirchengemeindliche Begrenzung gewahrt, sodass datenschutzrechtlich keine Missachtung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Gemeindeglieder in Bezug auf eine Offenlegung angenommen wird [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 4 DSG-EKD].
Unter Vorbehalt. Grundsätzlich darf der Gemeindebrief im Internet veröffentlicht werden. Es gelten jedoch strengere datenschutzrechtliche Anforderungen an die personenbezogenen Teilinhalte des Gemeindebriefs, da jede betroffene Person selbst entscheiden muss und soll, inwieweit der persönliche, kirchliche Werdegang in einer missbrauchsanfälligen Internetumgebung offengelegt wird. Insbesondere die Veröffentlichung von kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 werden im Zuge einer Online-Veröffentlichung nach herrschender Meinung einwilligungspflichtig.
Zudem müssen die bereits eingeholten Einwilligungen und die genutzten Einwilligungsvorlagen den Zweckbereich der Online-Veröffentlichung umfassen. Sofern keine (ausreichende) Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, müssen die betreffenden Teilinhalte des Gemeindebriefs vor einem Upload entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
Die Online-Veröffentlichung des Gemeindebriefs bedingt also eine klare und strukturierte Einwilligungsverwaltung – mit Fokus auf den kirchengemeindlichen Umgang mit
- Personenfotografien (insbesondere von Minderjährigen),
- der Mitarbeitenden und
- kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 (Freud und Leid).
Ja. Melderechtliche und kirchliche Sperren wirken immer als datenschutzrechtlicher Widerspruch [Recht auf Widerspruch gem. § 25 DSG-EKD]. Dabei sind spezifische und unabhängige Umsetzungserfordernisse zu beachten:
- Eine von der Meldebehörde gesetzte Auskunftssperre [vgl. § 51 Abs. 1 BMG] bedingt die Unterlassung einer Offenlegung von Daten der betroffenen Person in jeglicher Form (!) im Gemeindebrief, da eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen für die betroffene Person angenommen werden muss. Die Daten der betroffenen Person sind ausschließlich in Ausübung einer seelsorgerlichen Tätigkeit zu verarbeiten.
- Ein von der Meldebehörde gesetzter bedingter Sperrvermerk [vgl. § 52 Abs. 2 BMG] bedingt die Unterlassung einer Veröffentlichung von Adressinformationen (!) der betroffenen Person im Gemeindebrief, da der Schutzzweck dieser Norm auf den Wohnsitz der betroffenen Person zielt.
- Eine von der Meldebehörde gesetzte melderechtliche Alters- und Ehejubiläensperre [vgl. § 50 Abs. 5 BMG] bedingt die Unterlassung einer Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen (!) der betroffenen Person im Gemeindebrief.
- Eine von der Kirchengemeinde selbst gesetzte kirchliche Alters- und Ehejubiläensperre bedingt die Unterlassung einer personenbezogenen Veröffentlichung von Kasualien2 (!), insbesondere Alters- und Ehejubiläen, im Gemeindebrief (Freud und Leid).
Unter Vorbehalt. Eine Veröffentlichung von privaten (!) Kontaktdaten (private Telefon- oder Handynummer, private E-Mail-Adresse und Privatanschrift) der Beschäftigten, Haupt- und Ehrenamtlichen ist grundsätzlich unzulässig. Ausschließlich auf Grundlage einer informierten, widerrufbaren und freiwilligen Einwilligung kann eine Veröffentlichung von privaten Kontaktdaten der Mitarbeitenden erfolgen, sowohl in der gedruckten als auch in der Online-Version des Gemeindebriefs [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 2 DSG-EKD]. Sofern der gedruckte Gemeindebrief regulär auch im Internet veröffentlicht wird, empfiehlt es sich, die Einwilligung gebündelt einzuholen, um die Einwilligungsverwaltung schlank und agil zu halten. Liegt keine Einwilligung vor, ist die Kommunikation zentral über das Gemeindebüro der Kirchengemeinde sicherzustellen.
Ja. Eine Veröffentlichung von dienstlichen Kontaktdaten (dienstliche Telefon- oder Handynummer, dienstliche E-Mail-Adresse, kirchengemeindliche Tätigkeit oder kirchengemeindliches Amt etc.) der Beschäftigten, Haupt- und Ehrenamtlichen ist grundsätzlich zulässig, sofern (!) der Tätigkeit eine tatsächliche Außenwirkung zuzurechnen ist [Rechtsgrundlage: § 49 DSG-EKD].
Es wird empfohlen, bei minderjährigen Mitarbeitenden von einem dienstlichen Außenkontakt abzusehen und sofern doch erforderlich, die Kommunikation zentral über das Gemeindebüro der Kirchengemeinde sicherzustellen.
Ja. Eine Veröffentlichung von Kontaktdaten juristischer Personen, beispielsweise der Kirchengemeinde selbst, ihrer örtlichen Niederlassungen einschließlich ihrer Einrichtungen in Trägerschaft, fällt nicht in den Anwendungsbereich des kirchlichen Datenschutzrechts, da aufgrund einer Angabe von Funktionskontaktdaten in der Regel kein Personenbezug eröffnet wird.
Im Rahmen einer Anbieterkennzeichnungspflicht muss jedoch auch der gesetzliche Vertreter der Körperschaft als natürliche Person benannt werden. Diese Veröffentlichung ist dabei in jedem Fall auf Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung zulässig [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 6 DSG-EKD].
Nein. Das sogenannte ‚Medienprivileg‘ ist eine Bereichsausnahme der Medien vom Datenschutzrecht. Beispielsweise muss für die journalistische Bildberichtserstattung keine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden. Doch der Gemeindebrief fällt nicht (!) unter das Medienprivileg, da dessen Inhalte überwiegend redaktioneller Natur sind und sich nicht an die Öffentlichkeit im Allgemeinen richtet. Vielmehr bestimmt die herrschende Meinung den Gemeindebrief als örtliches, kirchliches Publikationsorgan.
Da das Medienprivileg für die Redaktion des Gemeindebriefs keine Anwendung findet, sind seitens der Kirchengemeinde alle datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Herausgabe des Gemeindebriefs ausnahmslos zu achten.
Unter Vorbehalt. Für die Übermittlung von kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 an weltliche Redaktionseinheiten, Zeitungen und Medien, beispielsweise für die bürgerliche Gemeinde zum Zweck einer örtlichen Berichtserstattung, besteht keine spezifische Erlaubnisnorm. Eine Übermittlung von kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 an weltliche Stellen ist damit nur (!) auf Grundlage einer informierten, widerrufbaren und freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person zulässig [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 2 DSG-EKD].
Es wird empfohlen, im Vorgespräch zur kirchlichen Amtshandlung1 über die übliche Veröffentlichungs- und Übermittlungspraxis zu informieren und die entsprechenden Einwilligungen abzufragen.
Unter Vorbehalt. Für die Übermittlung von kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 an kirchliche Redaktionseinheiten, Zeitungen und Medien, beispielsweise an den Kirchenbezirk zum Zweck der überörtlichen Berichtserstattung, besteht keine spezifische Erlaubnisnorm. Auch eine zulässige Offenlegung aufgrund kirchlicher Aufgaben Dritter kann grundsätzlich nicht angenommen werden, da eine Veröffentlichung kirchlicher Amtshandlungen1 und Kasualien2 nach herrschender Meinung den Kirchengemeinden vorbehalten ist. Eine Übermittlung von kirchlichen Amtshandlungen1 und Kasualien2 an kirchliche Stellen ist damit nur (!) auf Grundlage einer informierten, widerrufbaren und freiwilligen Einwilligung der betroffenen Person zulässig [Rechtsgrundlage: § 6 Nr. 2 DSG-EKD].
Es wird empfohlen, im Vorgespräch zur kirchlichen Amtshandlung1 über die kirchengemeindliche Veröffentlichungs- und Übermittlungspraxis zu informieren und die entsprechenden Einwilligungen abzufragen.
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1 Kirchliche Amtshandlungen sind die Taufe, die Konfirmation, die kirchliche Trauung sowie Gottesdienste anlässlich der Eheschließung und Bestattung.
2 Kasualien sind Gottesdienste, die anlässlich wichtiger Stationen im Leben von Menschen gefeiert werden, wie bspw. kirchliche Amtshandlungen, aber auch ein Einschulungsgottesdienst, ein Abschied aus dem Berufsleben oder eine geschichtspolitische bzw. andere öffentliche Trauer- und Gedenkfeiern, sowie wie Alters-, Konfirmations- und Ehejubiläen einschl. des Ewigkeitssonntags, die der Erinnerung an die ursprüngliche Kasualie dienen.